UrhG § 44a – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 44a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes erlaubt vorübergehende Kopien von Werken, die nur kurzzeitig existieren und Teil eines technischen Prozesses sind. Solche Kopien sollen helfen, Inhalte über Netzwerke zu übertragen oder rechtmäßig zu nutzen, ohne dass sie alleine wirtschaftlich genutzt werden.
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