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UrhG § 87h – Ausübung der Rechte des Presseverlegers

Der § 87h des UrhG regelt, dass die Rechte von Presseverlegern nicht zum Nachteil von Urhebern oder anderen Rechteinhabern geltend gemacht werden dürfen. Das bedeutet, Verleger dürfen nicht einfach die Nutzung von geschützten Werken in ihren Veröffentlichungen einschränken.

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