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UrhG § 45b – Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

In diesem Gesetz geht es darum, dass Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung bestimmte Bücher und Hörbücher für sich selbst in ein besser verständliches Format umwandeln dürfen. Das bedeutet, sie können Kopien anfertigen, um Inhalte leichter lesen oder hören zu können.

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