UrhG § 45b – Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 45b Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung bestimmte Bücher und Hörbücher für sich selbst in ein besser verständliches Format umwandeln dürfen. Das bedeutet, sie können Kopien anfertigen, um Inhalte leichter lesen oder hören zu können.
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