UrhG § 45c – Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 45c Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Einrichtungen, die sich um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung kümmern, Bücher und Musik in ein zugängliches Format umwandeln dürfen. Das können sie machen, um die Werke für diese Menschen besser nutzbar zu machen.
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