UrhG § 35a – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 35a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Rechteinhaber und Nutzer von audiovisuellen Werken bei Problemen oder Streitigkeiten über die Nutzung dieser Werke eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren zur Lösung ihrer Konflikte einleiten können. 2.
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