Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 35a – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

In diesem Gesetz geht es darum, dass Rechteinhaber und Nutzer von audiovisuellen Werken bei Problemen oder Streitigkeiten über die Nutzung dieser Werke eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren zur Lösung ihrer Konflikte einleiten können. 2.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere IT-Paragraphen