UrhG § 61e – Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 61e Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Das Gesetz gibt dem Bundesministerium der Justiz die Möglichkeit, bestimmte Regelungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Es geht dabei um den Widerspruch der Rechteinhaber und Informationen, die bereitgestellt werden müssen.
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