BDSG § 9 – Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 9 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Er überwacht die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen und bestimmte Unternehmen, die Telekommunikationsdienste anbieten.
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