BDSG § 27 – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 27 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Im BDSG § 27 wird geregelt, dass besondere persönliche Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke verarbeitet werden dürfen, auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen, wenn dies notwendig ist und die Interessen der Forscher überwiegen. 2.
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