BDSG § 36 – Widerspruchsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBDSG
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.