BDSG § 38 – Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 38 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Paragraph des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erklärt, dass Unternehmen und Organisationen, die mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Auch wenn sie weniger Personen haben, aber besondere Datenerhebungen durchführen, müssen sie einen Datenschutzbeauftragten ernennen.
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