BDSG § 46 – Begriffsbestimmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseBDSG § 46 Verbraucherrecht
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um wichtige Begriffe, die sich auf persönliche Daten beziehen. Dazu gehören Informationen über eine Person, die genutzt werden, um diese Person zu identifizieren, sowie wie mit diesen Daten umgegangen wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.