BDSG § 49 – Verarbeitung zu anderen Zwecken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 49 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten für andere Zwecke verwendet werden dürfen, als ursprünglich vorgesehen. Dazu müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie zum Beispiel, dass der neue Zweck in einem bestimmten Gesetz steht.
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