BDSG § 56 – Benachrichtigung betroffener Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseBDSG § 56 Verbraucherrecht
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass Personen informiert werden müssen, wenn ihre persönlichen Daten verarbeitet werden. Diese Information muss bestimmte Punkte enthalten, wie die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und wie lange die Daten gespeichert werden.
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