BDSG § 59 – Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseBDSG § 59 Verbraucherrecht
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetzestext geht es darum, wie Unternehmen mit Anfragen von Personen umgehen müssen, die Informationen über ihre Daten haben möchten. Die Kommunikation soll einfach und klar sein.
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