BDSG § 60 – Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseBDSG § 60 Verbraucherrecht
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die Möglichkeit, sich bei der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu beschweren. Wenn du glaubst, dass deine persönlichen Daten von öffentlichen Stellen falsch verarbeitet wurden, kannst du dort eine Beschwerde einreichen.
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