BDSG § 63 – Gemeinsam Verantwortliche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 63 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Paragraph beschreibt die Situation, wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam entscheiden, wie persönliche Daten verarbeitet werden. Sie müssen eine klare Vereinbarung treffen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten festzulegen.
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