BDSG § 64 – Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 64 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetzestext geht es um die Sicherheit bei der Verarbeitung von persönlichen Daten. Verantwortliche und Dienstleister müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Daten zu schützen und Risiken zu minimieren.
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