BDSG § 67 – Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 67 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Paragraph des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschreibt, wann und wie Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen. Das ist nötig, wenn neue Technologien genutzt werden und eine erhebliche Gefahr für persönliche Daten besteht.
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