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BDSG § 67 – Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

Dieser Paragraph des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschreibt, wann und wie Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen. Das ist nötig, wenn neue Technologien genutzt werden und eine erhebliche Gefahr für persönliche Daten besteht.

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