BDSG § 71 – Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 71 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Unternehmen und Organisationen beim Umgang mit personenbezogenen Daten darauf achten müssen, den Datenschutz zu gewährleisten. Sie müssen darauf achten, möglichst wenige Daten zu erheben und die Daten zu schützen.
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