BDSG § 73 – Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 73 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geht es darum, dass Personen oder Unternehmen, die mit Daten arbeiten, zwischen objektiven, nachweisbaren Informationen und persönlichen Meinungen unterscheiden müssen. Wenn persönliche Einschätzungen gemacht werden, sollten diese auch als solche gekennzeichnet werden.
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