BDSG § 74 – Verfahren bei Übermittlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseBDSG § 74 IT
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, wie Unternehmen damit umgehen müssen, wenn sie persönliche Daten von Menschen weitergeben. Sie sollen sicherstellen, dass diese Daten richtig und aktuell sind, bevor sie sie weitergeben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.