MarkenG § 143 – Strafbare Kennzeichenverletzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseMarkenG § 143 Strafrecht
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph beschreibt, welche Handlungen im geschäftlichen Verkehr illegal sind, wenn man Zeichen oder Marken ohne Erlaubnis nutzt. Es wird bestraft, wenn jemand versucht, fremde Marken auszunutzen oder deren Wert zu schädigen.
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