MarkenG § 147 – Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseMarkenG § 147 Verbraucherrecht
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraf des Markengesetzes regelt, was passiert, wenn Waren beschlagnahmt werden, weil man gegen Markenrechte verstoßen haben könnte. Wenn man nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, werden die Waren eingezogen.
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