MarkenG § 19a – Vorlage- und Besichtigungsansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseMarkenG § 19a Verbraucherrecht
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass Markeninhaber oder Firmen, die glauben, dass ihre Markenrechte verletzt werden, verlangen können, dass der Verdächtige bestimmte Dokumente vorlegt oder einen Gegenstand besichtigt, um ihre Ansprüche zu prüfen. Wenn es um schwerwiegende Verstöße geht, können auch Finanzunterlagen verlangt werden.
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