MarkenG § 106d – Gewährleistungsmarkensatzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseMarkenG § 106d Verbraucherrecht
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht um die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke. Damit der Antrag angenommen wird, muss eine sogenannte Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt werden.
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